BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 79

§ 79Aufgaben

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen