§ 62a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 62a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit — ArbVG
§ 62a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097031
Zuletzt nach Updates gesucht am
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 62 Z 5 besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.