§ 46 Vorsitz
§ 46 Vorsitz — ArbVG
§ 46 Vorsitz — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097014
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
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