§ 259 Begriffsbestimmungen
§ 259 Begriffsbestimmungen — ArbVG
§ 259 Begriffsbestimmungen — ArbVG
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2023
Inkrafttretungsdatum
01. August 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40253116
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Hauptstückes sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
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