BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 242

§ 242Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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