§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden