§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter — ArbVG
§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
Inkrafttretungsdatum
08. Oktober 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40053895
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
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