§ 239 Unterrichtung und Anhörung
§ 239 Unterrichtung und Anhörung — ArbVG
§ 239 Unterrichtung und Anhörung — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
Inkrafttretungsdatum
08. Oktober 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40053892
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
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