§ 238 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
ArbVG
Gliederung
VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes
1. Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 238 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.
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