(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 217 und 218; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.
(2) § 218 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen hat.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 56 Zentralbetriebsrat
…1 Z 1b ArbVG; 7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG); 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §…
§ 54 Betriebsausschuß
… 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen; 8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG); 9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §…
§ 56a Konzernvertretung
…oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen; 7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG); 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §…