§ 23 Bemessung des Mindestentgeltes
§ 23 Bemessung des Mindestentgeltes — ArbVG
§ 23 Bemessung des Mindestentgeltes — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12096991
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen ist insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen. Liegen Mindestentgelte unter dem Mindestentgeltniveau in verwandten Wirtschaftszweigen, so ist bei der Neufestsetzung von Mindestentgelten überdies auf dieses Entgeltniveau Bedacht zu nehmen.
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