§ 222 Tätigkeitsdauer
§ 222 Tätigkeitsdauer — ArbVG
§ 222 Tätigkeitsdauer — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
Inkrafttretungsdatum
08. Oktober 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40053875
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;
2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;
5. wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.
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