§ 214 Grundsätze der Zusammenarbeit
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
2. der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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