§ 213 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
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