Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 213 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
…Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane § 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie 2. die für die Errichtung eines…
§ 253 Strafbestimmungen
…Strafbestimmungen § 253. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227 Abs…
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