§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft — ArbVG
§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
Inkrafttretungsdatum
08. Oktober 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40053864
Zuletzt nach Updates gesucht am
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
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