ArbVG
Gliederung
VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
§ 211 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
…§ 211. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein…
§ 214 Grundsätze der Zusammenarbeit
…§ 214. Die Organe der Arbeitnehmerschaft ( § 211 ) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane 1. der beteiligten Gesellschaften bzw. 2. der Europäischen Gesellschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer…
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