§ 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung — ArbVG
§ 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123087
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.
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