BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 197

§ 197Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

Entscheidungen
3
  • Rechtssätze
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