Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 197 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
…Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung § 197. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu…
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