§ 197 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
In Kraft seit 22. September 1996
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ArbVG
Gliederung
V. Teil Europäische Betriebsverfassung
3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 197 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
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