§ 193 Entsendung der Mitglieder
§ 193 Entsendung der Mitglieder — ArbVG
§ 193 Entsendung der Mitglieder — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
Inkrafttretungsdatum
22. September 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12112308
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 179 und 180; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.
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