(1) Wenn
1. zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
2. die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs. 1 aufnimmt oder
3. binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat,
ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 189 oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Rückverweise
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 203a Wesentliche Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe
…Europäischen Betriebsräte entsprechend der in den Unternehmen bzw. in den Unternehmensgruppen geltenden Vereinbarungen. (4) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 191 Abs. 1 Z 3) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der…
§ 196 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
…§ 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt; 2. wenn der Europäische Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt; 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 191 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen; 4. wenn der Europäische Betriebsrat und die…