(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 183 Beschlußfassung
…Beschlußfassung § 183. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse…
§ 194 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlußfassung
…199) zu einer Sitzung zusammenzutreten. Im übrigen gilt für die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates § 182 Abs. 2, für seine Beschlußfassung § 183.…
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