§ 175 Grundsätze der Zusammenarbeit
In Kraft seit 22. September 1996
Up-to-date
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden