§ 159 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
§ 159 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle — ArbVG
§ 159 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097144
Zuletzt nach Updates gesucht am
In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
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