§ 155 Schiedssprüche
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden