(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.
(2) Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.
(3) Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.
Rückverweise
BEA-Geo. · Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
§ 1 Zuständigkeit
…Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG); 7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen; 8. Kataster der von ihm beschlossenen…