BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 153

§ 153Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

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