§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge — ArbVG
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097138
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
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