§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
ArbVG
Gliederung
III. TEIL Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
§ 153 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
…§ 153. Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.…
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