§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge — ArbVG
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
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