§ 131c Tätigkeitsdauer
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
§ 131c Tätigkeitsdauer — ArbVG
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
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