BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 131c

§ 131cTätigkeitsdauer

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.

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