§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
5. HAUPTSTÜCK JUGENDVERTRETUNG
Abschnitt 2 Jugendvertrauensrat
§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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