§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige — ArbVG
§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige — ArbVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097106
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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