§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
…Rechtsausübung durch Minderjährige § 131. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.…
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