ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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