§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen — ArbVG
§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12097077
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.