§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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