§ 27 Vollziehung
In Kraft seit 31. Dezember 2009
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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