BundesrechtBundesgesetzeArbeitsinspektionsgesetz 1993§ 27

§ 27Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen