§ 19 Berichte und Gutachten
§ 19 Berichte und Gutachten — ArbIG
§ 19 Berichte und Gutachten — ArbIG
Beachte
Ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden (vgl. § 25 Abs. 10).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
Inkrafttretungsdatum
01. September 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173523
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.
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