§ 16 Zentral-Arbeitsinspektorat — ArbIG
(1) Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz .
(2) Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß §§ 3 Abs. 4 sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlich ist. §§ 18 und 20 Abs. 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.
§ 16 ArbIG · ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993
§ 16 Zentral-Arbeitsinspektorat
(1) Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinsp…
§ 26 Übergangsbestimmungen
…März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der §§ 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, (ArbIG 1974). (3) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG…
§ 3 Aufgaben der Arbeitsinspektion
…besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter), 5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und 6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960. (2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des…
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