§ 15 Örtliche Zuständigkeit — ArbIG
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.
(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, so ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 stehen jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Betriebsstätten oder Arbeitsstellen betreffen, für die gemäß Abs. 1 ein anderes Arbeitsinspektorat zuständig ist. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 stehen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle liegt, auf die sich diese Unterlagen beziehen.
(5) Die Befugnisse nach § 9 stehen hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.
(6) In Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 11) ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige (§ 9) erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht.
(7) In Verfahren gemäß § 12 ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Betriebsstätten oder Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.
(8) Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Abs. 6 oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ jenes Arbeitsinspektorats, in dessen Aufsichtsbezirk die Verhandlung stattfindet, vertreten lassen.
(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektorate richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf mehrere, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Besteht keine solche Betriebsstätte, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage der Arbeitsstelle.
(10) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 4, mit der besondere Arbeitsinspektorate errichtet oder Aufgaben an allgemeine Arbeitsinspektorate übertragen werden, sind auch die im Hinblick auf den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich notwendigen Abweichungen von Abs. 1 bis 8 zu regeln.
§ 15 ArbIG · ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993
§ 15 Örtliche Zuständigkeit
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. (2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über meh…
§ 25 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft. (2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens…
§ 12 Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
…1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. (2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und…
§ 11 Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
…1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. (2) Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen…
§ 3 AiatV · AiatV · Verordnung Arbeitsinspektorate
§ 3 Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
…örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. (2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (Abs. 1) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt…
§ 4 Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
…§§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren…
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