§ 14 Arbeitsinspektorate — ArbIG
(1) Das Bundesgebiet wird, sofern nicht Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines Arbeitsinspektorat einzurichten. In jedem Land muß mindestens ein solches Arbeitsinspektorat bestehen.
(2) Wenn dies für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist, können einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen unter die Aufsicht von besonderen Arbeitsinspektoraten gestellt werden. Der örtliche Wirkungsbereich solcher Arbeitsinspektorate kann sich über den Bereich mehrerer Länder erstrecken.
(3) Für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen kann einem allgemeinen Arbeitsinspektorat nach Abs. 1 die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auch hinsichtlich der zu anderen Aufsichtsbezirken gehörenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen übertragen werden, wenn dies wegen der in diesen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen bestehenden besonderen Bedingungen für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist.
(4) Durch Verordnung sind nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nähere Vorschriften zu regeln über
1. die Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate,
2. die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten sowie ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und
3. die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 3 an allgemeine Arbeitsinspektorate.
§ 14 ArbIG · ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993
§ 14 Arbeitsinspektorate
(1) Das Bundesgebiet wird, sofern nicht Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines Arbeitsinspektorat einzurichten. In jedem Land muß mindestens e…
§ 25 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft. (2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. (3…
§ 26 Übergangsbestimmungen
…März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der §§ 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, (ArbIG 1974). (3) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG…
§ 15 Örtliche Zuständigkeit
…1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. (2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion…
Rückverweise