§ 26 Weitergelten von Regelungen
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
APSG
Gliederung
ABSCHNITT V Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 26 Weitergelten von Regelungen
Rückverweise
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Keine Ergebnisse gefunden