§ 26 Weitergelten von Regelungen
In Kraft seit 01. Januar 1992
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APSG
Gliederung
ABSCHNITT V Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
§ 26 Weitergelten von Regelungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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