§ 2 Sonderbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,
2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.
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