Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Rückverweise
ApostG · Apostillegesetz
§ 6
…Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft. (2) Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40…