§ 5
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
§ 5 — ApostG
Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Rückverweise