§ 1
In Kraft seit 13. Januar 1968
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.
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