ApoG
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.
§ 9 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 9 Konzession
…§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig. (2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine…
§ 62a
…vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG , die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung…
§ 14 Verlegung
…§ 14. (1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts ( § 9 Abs. 2 ) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig. (2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur…
§ 24
…werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist. (6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen. (7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.…