(1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.
§ 9 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 9 Konzession
…§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig. (2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine…
§ 14 Verlegung
…§ 14. (1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts ( § 9 Abs. 2 ) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig. (2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur…
§ 24
…werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist. (6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen. (7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.…
§ 46 Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke
…7 an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage ( § 9 des Gehaltskassengesetzes 2002 ). (4) Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der…
Rückverweise