§ 61 Apotheken sui generis
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
(2) Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
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