§ 60 Übermittlung von Ausfertigungen
In Kraft seit 29. März 2024
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Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 60 Übermittlung von Ausfertigungen
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
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