§ 52a Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.
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