ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 51 Entscheidung über den Konzessionsantrag
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.
§ 51 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 51 Entscheidung über den Konzessionsantrag
…§ 51. (1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer…
§ 52 Verfahren zur Verlegung einer Apotheke
…§ 52. (1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass 1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist, 2. die Einspruchsfrist vier Wochen…
§ 54 Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
…auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten. (3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten. (4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.…
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