ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 44a Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz
(1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.
(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Rückverweise