§ 44a Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
ApoG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
§ 44a Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz
(1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.
(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden