§ 44 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
In Kraft seit 29. März 2024
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§ 44 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde — ApoG
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.
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