§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.
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