§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
In Kraft seit 29. März 2024
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Gliederung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.
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