ApoG
Gliederung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
§ 40 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
…§ 40. (1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen. (2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im…
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
…Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden. (3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.…
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