§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.
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