Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
Rückverweise
ApoG · Apothekengesetz
§ 38 Sonstige Vorschriften
…1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. (2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des…