§ 4 Leitung
In Kraft seit 29. März 2024
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Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
§ 4 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 4 Leitung
…§ 4. Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ( §§ 17a und 17b ) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.…
§ 38 Sonstige Vorschriften
…§ 38. (1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7 , , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. (2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des…
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