ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3b Allgemeine Berufsberechtigung
Rückverweise
(1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn
1.das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c,
2. die Zuverlässigkeit und
3. die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
vorliegen.
(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
2. auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch
1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.
(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.
§ 3b ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 3b Allgemeine Berufsberechtigung
…§ 3b. (1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn 1. das Staatliche Apothekerdiplom…
§ 3f Berufsbezeichnung
…§ 3f. (1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern ( §§ 3a und 3b ) geführt werden. (1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats…
§ 3a Staatliches Apothekerdiplom
…Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt. (3) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika…
§ 3 Persönliche Eignung
…Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b , 3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und…
§ 1 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 1
…Apothekenleiterinnen gemäß § 37 des Apothekengesetzes , RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/Apothekerinnen in Anstaltsapotheken im Sinn des § 3b Apothekengesetz , 11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz , BGBl. I Nr. 30/2002, 12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen…