ApoG
Gliederung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
§ 37 Verantwortlicher Leiter
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
§ 37 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 37 Verantwortlicher Leiter
…§ 37. (1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt. (2) Die Verpachtung…
§ 55 Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters
…§ 55. (1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen…
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
…Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden. (3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.…
§ 1 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 1
…Nr. 360/1990, 9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz , BGBl. Nr. 361/1990, 10. Apothekenleiter/Apothekenleiterinnen gemäß § 37 des Apothekengesetzes , RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/Apothekerinnen in Anstaltsapotheken im Sinn des § 3b Apothekengesetz , 11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter…
Rückverweise