§ 37 Verantwortlicher Leiter
In Kraft seit 29. März 2024
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Gliederung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
§ 37 Verantwortlicher Leiter
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
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