ApoG
Gliederung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
§ 37 Verantwortlicher Leiter
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
§ 37 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 37 Verantwortlicher Leiter
…§ 37. (1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt. (2) Die Verpachtung…
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
…Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden. (3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.…
§ 55 Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters
…§ 55. (1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen…
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