§ 37 Verantwortlicher Leiter
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
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