ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
§ 17b Bestellung eines stellvertretenden Leiters
Rückverweise
(1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten stellvertretenden Leiter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des stellvertretenden Leiters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der stellvertretende Leiter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 und 6 entspricht.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als stellvertretender Leiter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.
(3) Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Abs. 1 bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6 von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des § 17 Abs. 2 Z 2 unterbleibt.
§ 17b ApoG · ApoG · Apothekengesetz
§ 17b Bestellung eines stellvertretenden Leiters
…§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten stellvertretenden…
§ 4 Leitung
…§ 4. Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ( §§ 17a und 17b ) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.…
§ 38 Sonstige Vorschriften
…§ 38. (1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7 , , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß. (2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters ( § 17b…
§ 13 Betriebspflicht
…§ 13. (1) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ( §§ 17a und 17b ) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke. (2) Beabsichtigt…
§ 348a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 348a ABSCHNITT III
…dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß § 17b Abs. 2 Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, leiten. (3) Der zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe…