§ 16 Beschränkung der Übertragung
In Kraft seit 29. März 2024
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ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
§ 16 Beschränkung der Übertragung
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.
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