ApoG
Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.
§ 16 Beschränkung der Übertragung
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.
§ 16 ApoG · ApoG · Apothekengesetz
…§ 16. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.…
Rückverweise